1) Reverse Charge Verfahren
Wenn Sie Rechnungen über Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen oder Katalogleistungen ins (europäische) Ausland stellen möchten, kommt das sogenannte Reverse Charge Verfahren zur Anwendung. Dieses bezeichnet die Umkehrung der Steuerschuld. Das bedeutet, dass nicht derjenige, der die Leistung erbracht hat, sondern der Empfänger der Leistung die Steuerschuld zu entrichten hat. Die Umsatzsteuer wird in dem Land erhoben, wo der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat.
Wichtig: Die Rechnung muss in diesem Falle folgenden Satz enthalten: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)
Zusätzlich ist noch zu beachten, dass die Rechnung in jedem Fall folgende Pflichtmerkmale enthält:
- Leistungszeitraum
- Korrekte Adressangaben
- Korrekte Steuernummer
Führen Sie daher immer alle Punkte sauber in Ihrer Rechnung an, wenn Sie Dienstleistungen im Ausland abrechnen möchten. Fehlerhafte Rechnungen werden ansonsten vom Finanzamt nicht anerkannt und können zu Problemen führen. Weiters gelten für das Reverse Charge Verfahren auch alle Grundsätze der GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung). Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Weiterführende Links:
- Österreich: https://www.wko.at/service/steuern/Reverse-Charge—Umkehr-der-Steuerschuld.html
- Deutschland: https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Reverse-Charge-Steuerschuldumkehr-bei-Rechnungen-aus-dem-Ausland.html
- Schweiz: https://www.weka.ch/themen/finanzen-controlling/mehrwertsteuer/buchfuehrung-und-abrechnung/article/rechnungsvoraussetzungen-in-der-schweiz-und-in-der-eu/
2) Umsatzsteuerbefreiung in Österreich, Deutschland und der Schweiz:
Exporte von Waren ins Ausland sind von der Umsatzsteuer befreit.
Geld- und Bankumsätze sowie Immobiliengeschäfte, ärztliche Leistungen und sonstige Unternehmensumsätze sind unter der Kleinunternehmerregelung „unecht“ befreit.
In der Rechnung muss dies klar ausgewiesen sein, beispielsweise durch folgende Formulierungen:
- Steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG)
- unechte Steuerbefreiung
- Reverse Charge § 19 Umsatzsteuergesetz 1994
- Steuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7 UStG, Binnenmarkt)
Wir zeigen Ihnen die Schritte, wie Sie dies einfach in EasyFirma 2 umsetzen können:
1) Stellen Sie im Hauptmenü unter Punkt 5 – Umsatzsteuer / MwSt. die benötigten Texte ein und speichern diese:
2) Navigieren Sie zur Rechnung, wo der Umsatzsteuer Befreiungstext eingefügt werden soll:
Klicken Sie auf Speichern und bestätigen Ihre Änderungen. So haben Sie nun den gewünschten Umsatzsteuer-Befreiungstext eingefügt.
Weitere Informationen und Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Supportbereich.
Weiterführende Links:
- Richtig Rechnungen schreiben
- richtige Angebote schreiben
- GoB – Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
- Lieferschein Vorlage