Im Versandhandel gilt ab 1. Juli 2021 folgendes bezüglich der Umsatzsteuer:

Im Versandhandel an Private (nicht an Unternehmer) erfolgt ab 1.7.2021 die Umsatzbesteuerung im Verbraucherstaat. Die anfallende Umsatzsteuer kann einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten gemeldet und abgeführt werden.

Was ist der One-Stop-Shop (OSS)?

Das One-Stop-Shop (OSS)-System bietet Unternehmern die Möglichkeit, sich umsatzsteuerlich in nur einem Mitgliedstaat zu registrieren (=Mitgliedstaat der Identifizierung) und gewisse unter die jeweilige Sonderregelung fallenden Leistungen an Private in anderen Mitgliedstaaten über diesen Mitgliedstaat zu erklären um die Umsatzsteuer zu bezahlen. Die abgeführte Steuer wird dann in weiterer Folge vom Mitgliedstaat der Identifizierung an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeleitet.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für Onlinehändler und Steuerberater:

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären. Für den Nicht-EU-OSS (eVAT) können sich nur Drittlandsunternehmen registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu erklären. (Quelle https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer/Umsatzsteuer-One-Stop-Shop.html)

Detailliertere Informationen finden Sie bei den weiterführenden Links.

Bei Fragen kontaktieren Sie Ihren Steuerberater, um Ihren konkreten Anwendungsfall zu besprechen.

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